Die Arbeitsstelle für wissenschaftliche Weiterbildung wird auf gesetzlicher Grundlage (Weiterbildendes Studium, Allgemeines Vorlesungswesen der Universität, Kontaktstudium für älterer Erwachsene) und auf vertraglicher Basis (Kooperation mit der FernUniversität in Hagen und der Open University in Milton Keanes, GB) tätig.
Zwischen der Open University (OU) und der Universität Hamburg wurde im März 1996 eine Kooperationsvereinbarung geschlossen. Danach übernimmt die AWW die Betreuung der OU-Studierenden im norddeutschen Raum und fördert das Studium an der OU durch Beratung von Interessenten und durch Öffentlichkeitsarbeit.
(1) Die Hochschulen dienen je nach ihrer besonderen Aufgabenstellung (§ 4) der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
(5) Die Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Erwachsenenbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals.§ 6 Finanzierung, staatliche Auftragsangelegenheiten, Gebühren und Entgelte
(5) Die Hochschulen können auf Grund von Satzungen Gebühren und Entgelte für besondere Leistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben (Gebührensatzungen). Für das weiterbildende Studium werden mindestens kostendeckende Gebühren erhoben.
(2) Sie sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen grundständigen und postgradualen Studiengängen sowie im weiterbildenden Studium abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen. …§ 57 Weiterbildendes Studium
(1) Das weiterbildende Studium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen.
(2) Zugangsvoraussetzung ist die für eine Teilnahme erforderliche Eignung, die im Beruf oder auf andere Weise erworben worden sein kann.
(3) Die Hochschulen sollen weiterbildende Studien einrichten. Das Lehrangebot für Studiengänge nach § 52 muss sichergestellt bleiben.
(4) Für weiterbildende Studien darf ein Grad nicht erteilt werden.
(5) Weiterbildende Studien können auf privatrechtlicher Grundlage angeboten werden; § 77 Absatz 6 gilt entsprechend.