Logo der Universität Hamburg
Arbeitsstelle für wissenschaftliche Weiterbildung (AWW)



Inhalt:

Rechtliche Grundlagen

Die Arbeitsstelle für wissenschaftliche Weiterbildung wird auf gesetzlicher Grundlage (Weiterbildendes Studium, Allgemeines Vorlesungswesen der Universität, Kontaktstudium für älterer Erwachsene) und auf vertraglicher Basis (Kooperation mit der FernUniversität in Hagen und der Open University in Milton Keanes, GB) tätig.


Rechtsgrundlagen:

  • Hamburgisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 27. Mai 2003, insbesondere die einschlägigen Paragraphen, die Sie weiter unten finden!
  • Entgeltordnung für das weiterbildende Studium gem. § 57 des Hamburgischen Hochschulgesetzes und für das Kontaktstudium für ältere Erwachsene vom 5. Oktober 2005 (s. Amtlicher Anzeiger Nr. 99 vom 9. Dezember 2005, S. 2154 - 2155)

 

Vertragliche Grundlagen:

Zwischen der  Open University  (OU) und der Universität Hamburg  wurde im März 1996 eine Kooperationsvereinbarung geschlossen. Danach übernimmt die AWW die Betreuung der OU-Studierenden im norddeutschen Raum und  fördert das Studium an der OU durch Beratung von Interessenten und durch Öffentlichkeitsarbeit.


Auszug aus dem Hamburgischen Hochschulgesetz (HmbHG) vom 27. Mai 2003

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Hochschule
(1) Die Hochschulen dienen je nach ihrer besonderen Aufgabenstellung (§ 4) der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
(5) Die Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Erwachsenenbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals.
§ 6 Finanzierung, staatliche Auftragsangelegenheiten, Gebühren und Entgelte
(5) Die Hochschulen können auf Grund von Satzungen Gebühren und Entgelte für besondere Leistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben (Gebührensatzungen). Für das weiterbildende Studium werden mindestens kostendeckende Gebühren erhoben.

§ 12 Dienstliche Aufgaben der Professorinnen und Professoren
(2) Sie sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen grundständigen und postgradualen Studiengängen sowie im weiterbildenden Studium abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen. …
§ 57 Weiterbildendes Studium
(1) Das weiterbildende Studium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen.
(2) Zugangsvoraussetzung ist die für eine Teilnahme erforderliche Eignung, die im Beruf oder auf andere Weise erworben worden sein kann.
(3) Die Hochschulen sollen weiterbildende Studien einrichten. Das Lehrangebot für Studiengänge nach § 52 muss sichergestellt bleiben.
(4) Für weiterbildende Studien darf ein Grad nicht erteilt werden.
(5) Weiterbildende Studien können auf privatrechtlicher Grundlage angeboten werden; § 77 Absatz 6 gilt entsprechend.
 

Seiteninfo: Impressum  | Kontakt | Browserinfo | Letzte Aktualisierung am 10. Mai 2011 durch e.eichelkraut
Blättern: Seitenanfang|Zur vorangehenden Seite|Zur nächsten Seite